Informationen Corona-Krise

Wirtschaftliche Unterstützung

Gemäß Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie tritt die Bundesregierung entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel soll Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe sollen mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Es werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus
betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, das im Wesentlichen auf vier Säulen beruht:

Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.

Mit der “flexibleren” Gestaltung des Kurzarbeitergeld sind insbesondere folgende Änderungen verbunden:

  • für die Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen nur mindestens 10% der Beschäftigten eines Betriebs vom Arbeitsausfall betroffen sein (bisher: 1/3 der Beschäftigten)
  • auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit soll (teilweise) verzichtet werden
  • Arbeitgeber erhalten die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet

Diese Änderung sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten.

Bitte beachten Sie, dass es wie bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Mini-Jobs gibt. Hintergrund ist, dass das Kurzarbeitergeld über das Arbeitslosengeld finanziert wird und für Mini-Jobs keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld haben wir auf dieser Website unter Aktuelles => Kurzarbeitergeld zusammengestellt.

Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.

Bitte melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie aufgrund der Auswirkungen mit deutlichen Gewinnrückgängen rechnen. Wir stellen dann gerne für für Sie einen entsprechenden Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen.

Die nächsten Steuervorauszahlungen sind zum 10.06.2020 (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer) und 15.05.2020 (Gewerbesteuer) fällig. Um die Vorauszahlungen zu diesen Terminen herabsetzen zu können, sollte der Antrag auf Anpassung möglichst zeitnah gestellt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.03.2020 mit einem Schreiben bekannt gegeben, inwiefern unter welchen Voraussetzungen Steuerzahlungen gestundet werden können. Hiernach kommt insbesondere die Stundung von Einkommensteuern, Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern sowie Umsatzsteuern in Betracht. Lohnsteuern sind grundsätzlich nicht stundbar.

Zudem besteht die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund der Corona-Krise vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung  der fälligen Sozialversicherungsbeiträge in diese geraten würde.

Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruchs eintreten würde. 

Die Stundungsanträge sind mit Begründung an die jeweiligen Krankenkassen zu stellen.

Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW– und ERP-Kredite.

Die unterstützenden Programme beinhalten im Wesentlichen die vereinfachte Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften. Die Programme der Landesbanken sehen teilweise neben Darlehen auch Zuschüsse für kleine Betriebe vor (z.B. NBank in Niedersachsen).

Die entsprechenden Förderprogramme werden derzeit teilweise noch erarbeitet. Informationen hierzu finden Sie auf den Websites der jeweiligen zuständigen Landesbanken. Für Niedersachsen zum Beispiel  www.nbank.de

Von der NBank wurde zudem ein Zuschuss-Programm für niedersächsische  Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten erarbeitet. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen bis zu 20.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellung für die Programme der NBank ist ab 25.03.2020 möglich. Wir empfehlen Ihnen sich bei Bedarf möglichst umgehend über die Website der NBank zu registrieren und sich zur Beantragung an Ihre Hausbank zu wenden. Weitere Informationen zu dem Förderprogrammen der NBank wie auch zu weiteren Unterstützungsprogrammen können Sie auf der Website der NBank in einem Merkblatt runterladen: Merkblatt NBank.

Sofern Ihr Unternehmen in einem anderen Bundesland seinen Sitz hat, empfehlen wir Ihnen sich über die Programmen der dortigen Landesbanken zu informieren.

Informationen und den Stand der von der KfW-Bank angebotenen Fördermaßnahmen können Sie unter www.kfw.de abrufen.

Eine Antragstellung für die Programme der KfW ist seit dem 23.03.2020 über die jeweilige Hausbank möglich. Wir empfehlen Ihnen bei Bedarf möglichst umgehend Kontakt zu Ihrer Hausbank aufzunehmen, damit die Antragstellung, Gewährung und Auszahlung schnellstmöglich umgesetzt wird. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Bearbeitungszeit mindestens 4 Wochen beträgt.

Neben der beabsichtigten Darlehensprogramme wird derzeit von der Bundesregierung auch ein Notfallfonds für Kleinstbetriebe und Solo-Selbständige erarbeitet. Erste Informationen hierzu können über die Website des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. In der Woche ab dem  23.03.2020 soll das entsprechende Gesetz vom Bundestag verabschiedet werden, so dass eine schnelle Umsetzung erwartet wird.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Arbeitsrechtliche Folgen

Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitnehmer zuhause bleiben? Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer vorübergehenden Störung des Betriebs?

Diese und weitere Fragen beantworten die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
www.bmas.de

Weitere Informationen über arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie (z.B. Mitteilungspflichten, Vergütungsanspruch von Arbeitnehmern, Erstattungsanspruch durch Infektionsschutzgesetz/Gesundheitsämter, Kurzarbeit) sind in einem Beitrag des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. gut zusammengefasst:
www.steuerberater-verband.de