Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung sind selbständige Künstler und Publizisten renten-, kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge für diese Versicherung werden allerdings nicht nur von den Künstlern und Publizisten erhoben, sondern auch von allen Unternehmen und Unternehmern, die Künstler oder Publizisten beauftragen.

Der Begriff der “Künstler” ist hier relativ weit gefasst. Hierunter fallen z.B. auch Grafikdesigner, Webdesigner oder Fotografen. Wenn Ihr Unternehmen also zum Beispiel eine Webdesigner damit beauftagt eine neue Website zu erstellen oder auch eine vorhandene umzugestalten, so können diese an den “Künstler” geleisteten Beiträge der Künstlersozialversicherung unterliegen.

Sofern eine jährliche Bagetellgrenze von 450 EUR überschritten wird, ist ohne weitere Aufforderung eine Meldung bei der Künstlersozialversicherung zu machen. Entsprechende Formulare und weitere Informationen finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de Die Meldung ist grundsätzlich bis zum 31.03. des Folgejahres zu übermitteln.

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.datev-e-content.de zu laden.

Inhalt laden


Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe ändert sich jährlich. Derzeit (2019) liegt die Abgabenquote bei 4,2% der an selbständige Künstler und Publizisten entrichteten Honorare.

Eine Überprüfung der Meldungen und der zu entrichtenden Beiträge wird durch die Deutsche Rentenversicherung in der Regel im Rahmen der turnusmäßigen alle 4 Jahre durchgeführten Sozialversicherungsprüfung durchgeführt. Unterlassene Beiträge werden entsprechend nacherhoben und es kann zudem neben Säumniszuschlägen auch ein Bussgeld festgesetzt werden.

Als Steuerberatungskanzlei sind wir zwar nur eingeschränkt befugt hierbei beratend tätig zu sein, da es sich um eine Rechts- und nicht um eine Steuerberatung handelt, aber sprechen Sie uns gerne an, damit wir Ihnen Hilfestellung u.a. aus der von uns erstellten Finanzbuchführung geben können.